Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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< Anlage

(Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenen, in der Anlage

festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt)