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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 214/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1992 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

Anlage

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(Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 214/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

BGBl. Nr. 214/1992

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