Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 17

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den und 8, BGBl. Nr. 182/1962)

. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.