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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 245/1985

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 95 Z 2 der Internationalen Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/1971, wird verordnet:

. Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. Impfung gegen Cholera, für jede Injektion 7,2 €

2. Impfung gegen Gelbfieber 27,6 €

. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen).

. Die Bestimmungen über die Einhebung von Verwaltungsabgaben werden durch diese Verordnung nicht berührt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Dezember 1972, BGBl. Nr. 14/1973, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 362/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 362/2001

BGBl. II Nr. 362/2001

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BGBl. Nr. 245/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. Nr. 245/1985

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