Alle Rechtstexte

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 91/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 40a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

a) Unterbringungsgebühr für jede Nächtigung einschließlich Frühstück in der Höhe von 40,59 Euro,

b) Verpflegsgebühren für jedes Mittagessen in der Höhe von 10,67 Euro und für jedes Abendessen in der Höhe von 8,47 Euro.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 95/2024, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.