Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 83/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

1. eine Grundgebühr von 3 000 € und

2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.

. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

1. eine Grundgebühr von 1 500 € und

2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 83/2008 · Stammfassungkundgemacht am 06.03.2008

Fassungen ab: 07.03.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

BGBl. II Nr. 83/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.