Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr ( Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 19 Euro.