Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 44/1968, zu § 33 TP 1, BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Die Bestimmungen des (Anm.: Z 1 ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.

(Anm.: Abs. 2 und 3 gegenstandslos).