Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den , 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden

a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;

b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.

(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)