Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu § 14 TP 5 und 33 TP 21, BGBl. Nr. 267/1957)

Artikel I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.