Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1965, zu § 14 TP 16, BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 30. April 1965 eintritt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.