Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1988, zu und § 33 TP 16, 17, 20 und 22, BGBl. Nr. 267/1957)

Artikel I Z 1 und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels I sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.