Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu den , 14 und 23 (feste Gebührensätze), BGBl. Nr. 267/1957)

Art. I findet auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1983 entsteht.