Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 37, BGBl. Nr. 267/1957)

. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.