I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 267/1957
BGBl. Nr. 129/1958 (NR: GP VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)
BGBl. Nr. 137/1958 (NR: GP VIII RV 460 AB 482 S. 61. BR: S. 136.)
BGBl. Nr. 111/1960 (NR: GP IX RV 165 AB 187 u. 200 S. 30. u. 33. BR: S. 161.)
BGBl. Nr. 106/1962 (NR: GP IX RV 598 AB 627 S. 96. BR: S. 187.)
BGBl. Nr. 198/1962 (NR: GP IX RV 672 AB 703 S. 101. BR: S. 191.)
BGBl. Nr. 45/1963 (VfGH)
BGBl. Nr. 115/1963 (NR: GP X RV 101 u. 108 AB 119 S. 16. BR: S. 203.)
BGBl. Nr. 87/1965 (NR: GP X RV 675 AB 695 S. 78. BR: S. 226.)
BGBl. Nr. 63/1966 (VfGH)
BGBl. Nr. 44/1968 (NR: GP XI RV 658 AB 696 S. 86. BR: S. 261. NR: Einspr. d. BR: 721 AB 732 S. 91.)
BGBl. Nr. 306/1968 (NR: GP XI RV 508 AB 949 S. 105. u. S. 109. BR: S. 267.)
BGBl. Nr. 314/1968 (NR: GP XI RV 813 AB 947 S. 107. BR: S. 268.)
BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)
BGBl. Nr. 401/1974 (NR: GP XIII RV 1155 AB 1180 S. 110. BR: S. 333.)
BGBl. Nr. 668/1976 (NR: GP XIV RV 338 AB 364 S. 37. BR: 1585 AB 1599 S. 357.)
BGBl. Nr. 266/1980 (VfGH)
BGBl. Nr. 563/1980 (NR: GP XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 403.)
BGBl. Nr. 48/1981 (NR: GP XV RV 549 AB 608 S. 63. BR: 2276 AB 2292 S. 406.)
BGBl. Nr. 207/1982 (NR: GP XV IA 116/A AB 1044 S. 109. BR: S. 421.)
BGBl. Nr. 570/1982 (NR: GP XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)
BGBl. Nr. 170/1983 (NR: GP XV RV 1272 AB 1475 S. 149. BR: AB 2689 S. 433.)
BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)
BGBl. Nr. 127/1984 (NR: GP XVI RV 215 AB 221 S. 37. BR: AB 2813 S. 444.)
BGBl. Nr. 531/1984 (NR: GP XVI RV 420 AB 433 S. 63. BR: 2882 AB 2885 S. 453. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S. 72.)
BGBl. Nr. 315/1985 (VfGH)
BGBl. Nr. 491/1985 (VfGH)
BGBl. Nr. 557/1985 (NR: GP XVI RV 715 AB 761 S. 110. BR: AB 3022 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 787 AB 810 S. 122.)
BGBl. Nr. 290/1986 (VfGH)
BGBl. Nr. 292/1986 (NR: GP XVI RV 931 AB 956 S. 142. BR: 3121 AB 3129 S. 476.)
BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
BGBl. Nr. 80/1987 (NR: GP XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.)
BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)
BGBl. Nr. 606/1987 (NR: GP XVII RV 277 AB 386 S. 36. BR: AB 3358 S. 494.)
BGBl. Nr. 663/1987 (NR: GP XVII RV 323 AB 423 S. 46. BR: AB 3397 S. 495.)
BGBl. Nr. 407/1988 (NR: GP XVII RV 623 AB 675 S. 70. BR: 3535 AB 3549 S. 505.)
BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)
BGBl. Nr. 661/1989 (NR: GP XVII RV 1080 AB 1162 S. 125. BR: AB 3793 S. 523.)
BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 469/1992 (NR: GP XVIII RV 547 AB 626 S. 77. BR: AB 4325 S. 557.)
BGBl. Nr. 780/1992 (VfGH)
BGBl. Nr. 109/1993 (NR: GP XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)
BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]
BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)
BGBl. Nr. 965/1993 (NR: GP XVIII IA 643/A AB 1427 S. 149. BR: AB 4701 S. 578.)
BGBl. Nr. 212/1994 (NR: GP XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)
BGBl. Nr. 629/1994 (NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)
BGBl. Nr. 172/1995 (NR: GP XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)
BGBl. Nr. 797/1996 (NR: GP XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)
BGBl. I Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 680 AB 747 S. 77. BR: 5461 AB 5480 S. 628.)
BGBl. I Nr. 88/1997 (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)
BGBl. I Nr. 103/1997 (NR: GP XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)
[CELEX-Nr.: 376L0756, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]
BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)
BGBl. I Nr. 92/1999 (NR: GP XX RV 1670 AB 1812 S. 171. BR: AB 5961 S. 655.)
BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)
[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)
BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)
BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)
BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)
BGBl. I Nr. 72/2004 (NR: GP XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)
BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)
[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]
BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]
BGBl. I Nr. 105/2005 (NR: GP XXII IA 652/A AB 1043 S. 116. BR: 7334 AB 7367 S. 724.)
BGBl. I Nr. 112/2005 (NR: GP XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)
BGBl. I Nr. 37/2006 (NR: GP XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)
BGBl. I Nr. 44/2006 (NR: GP XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)
BGBl. I Nr. 121/2006 (VfGH)
BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)
[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]
BGBl. II Nr. 128/2007 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. I Nr. 105/2007 (NR: GP XXIII AB 392 S. 42. BR: AB 7863 S. 751.)
BGBl. I Nr. 6/2009 (NR: GP XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)
BGBl. I Nr. 34/2009 (VfGH)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 79/2009 (NR: GP XXIV IA 680/A AB 286 S. 29. BR: AB 8144 S. 774.)
BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)
BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)
BGBl. I Nr. 54/2010 (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. II Nr. 191/2011 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)
BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)
BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)
[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]
BGBl. I Nr. 28/2013 (VfGH)
BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)
BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)
BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)
BGBl. I Nr. 17/2015 (NR: GP XXV RV 362 AB 384 S. 55. BR: AB 9299 S. 837.)
BGBl. I Nr. 105/2015 (NR: GP XXV RV 697 AB 772 S. 85. BR: AB 9411 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32013L0011]
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
BGBl. I Nr. 147/2017 (NR: GP XXV IA 2299/A AB 1780 S. 199. BR: AB 9915 S. 873.)
BGBl. II Nr. 140/2018 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)
[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]
1. Siehe dazu auch: V, BGBl. Nr. 146/1949; Stempelmarkengesetz, BGBl. Nr. 24/1964; V, BGBl. Nr. 89/1964; BG betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949; Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984.
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
3. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 30.10.2019 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 103/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.
§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:
1. Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;
2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;
4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen. (BGBl. Nr. 116/1957, Z 1 lit. a.)
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 130/1997
. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß . Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.
(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß . Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
(4c) Das Finanzamt (Abs. 4a) kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
. (1) Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.
(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.
(3) Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 130/1997
. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.
. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.
. (1) Unter dem Ausdruck „Amtlicher Gebrauch“ wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird.
(2) Die Veranlassung einer amtlichen einfachen oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch im Sinne des Abs. 1.
. (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
II. Abschnitt.
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
. Unter Schriften im Sinne des sind die in den Tarifbestimmungen () angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.
. (1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen gemäß Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.
. (1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. I Z 6 BG, BGBl. Nr. 668/1976);
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch § 58 Z 2 BG, BGBl. Nr. 306/1968).
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des sinngemäß anzuwenden.
. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als
Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................. 13 Euro,
2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste,
wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden,
von jedem Bogen feste Gebühr ........................... 6,50 Euro.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ 76 Euro,
2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ 260 Euro,
3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
a) in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich
nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, . 900 Euro,
b) in den Fällen der , 11a Abs. 2,
oder 25 Abs. 2 StbG .......:................... 200 Euro,
c) in den Fällen der und 17 ............ 200 Euro,
d) in anderen als in lit. a bis c genannten
Fällen ........................................ 700 Euro,
4. Bergführerbücher ................................. 15 Euro,
5. Trägerlegitimationen ............................. 13 Euro,
6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. 76 Euro,
7. Bewilligung zur Enterdigung einer
Leiche ................................................ 76 Euro,
8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ 348 Euro,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 87 Euro,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... 725 Euro,
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
des Vornamens ......................................... 348 Euro.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr ................... 6,50 Euro.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß versehen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen
Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
geldvertretenden Papiere.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ 13 Euro.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro unterliegen
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
6. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;
4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Verlustanzeigen;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben;
21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
27. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz.
Tarifpost 7
Protokolle (Niederschriften)
(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie
vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. 13 Euro;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
4. Protokolle (Niederschriften) über
a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
ersten Bogen feste Gebühr ........................ 260 Euro,
b) eine Versammlung der Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... 130 Euro.
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
Nr. 668/1976)
5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ 98 Euro;
6. Protokolle über die Aufnahme eines
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... 13 Euro.
(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,
die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der
Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des
1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand
haben, sind gebührenfrei.
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
1. Durchreisevisum (Visum B) ................... 35 Euro.
2. Reisevisum (Visum C) ........................ 35 Euro.
3. Sammelvisum
Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum
(Visum C) für 5 bis 50 Personen ............. 35 Euro
plus 1 Euro pro Person.
4. Aufenthaltsvisum (Visum D) .................. 43 Euro.
5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum
für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit
besitzt (Visum D + C) ....................... 75 Euro.
(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 2,10 Euro zu.
(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine
Behörde mit dem Sitz im Inland
1. befristeter Aufenthaltstitel (,
2 und 5 NAG) .................................. 100 Euro
2. unbefristeter Aufenthaltstitel (
Z 3 und 4 NAG) ................................ 150 Euro.
(5a) Ausstellung
1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) .... 15 Euro
2. einer Daueraufenthaltskarte (
NAG) ............................................... 56 Euro
3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (
Abs. 2 NAG) ........................................ 56 Euro.
(5b) Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung,
die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (
Abs. 4 NAG).............................................. 10 Euro.
Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und die Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und bei Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 35 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 50 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 2 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 und 3 35 Euro je ausgestellter Dokumentation gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes, beträgt. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld und für die Person des Gebührenschuldners anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5) und Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (Abs. 5a) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,
Konventionsreisepass ............................. 69 Euro
2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz
(Expresspass) .................................... 100 Euro
3. Reisepass ohne Datenträger gemäß
Passgesetz ....................................... 26 Euro
4. Reisepass ohne Datenträger gemäß
Passgesetz (Expresspass) ......................... 38 Euro
5. Erweiterung des Geltungsbereiches ................ 60 Euro
6. nachträgliche Miteintragung von Kindern .......... 26 Euro
7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren
Anzahl............................................ 26 Euro
8. Ausstellung eines Identitätsausweises ............ 56 Euro
(2) Passersätze
1. Personalausweis ................................... 56 Euro,
2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ...... 1 Euro,
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr .................................. 2,10 Euro,
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
einem halben Jahr ............................ 3,20 Euro,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im
Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person ............... 1,80 Euro.
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht.
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde
eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft
je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des Abs. 1 Z 1 .................... 53,03 Euro
- des Abs. 1 Z 2 ....................... 79 Euro
- des Abs. 1 Z 5 ....................... 34,50 Euro
- des Abs. 1 Z 6 ....................... 13 Euro
- des Abs. 1 Z 8 ....................... 30,50 Euro
- des Abs. 2 Z 1 ....................... 35 Euro
In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost
13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von
Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte
Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare
ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung
enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der
Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer
bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden,
von jedem Bogen feste Gebühr ........................... 13 Euro.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der
Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten
ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder
Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... 13 Euro.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;
22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;
24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
25. Zeugnisse über Dienstleistungen;
26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen.
(Anm.: Tarifpost 15)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten
Zulassungsstelle
a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die
erfolgte Zulassung ausgestellt werden
(Zulassungsschein), feste Gebühr ................. 109 Euro,
b) über die erteilte Bewilligung von
Überstellungsfahrten ausgestellt werden
(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ......... 76 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ...... 55 Euro,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
2. als Duplikat ...................................... 45 Euro,
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen
Lenkberechtigung .................................. 55 Euro,
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten
Lenkberechtigung .................................. 45 Euro,
ausgenommen solche gemäß oder 21
Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils
geltenden Fassung,
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf
weitere Klassen oder Unterklassen ................. 45 Euro,
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ....... 45 Euro.
(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in
einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre
Anzahl ........................................ 32,70 Euro,
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach
Ablauf der Entziehungsdauer ................... 36 Euro.
(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person,
die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ........ 36 Euro.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
III. Abschnitt.
Gebühren für Rechtsgeschäfte.
. (1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
. (1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,
1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;
b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen
2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder
a) das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder
b) auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.
(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.
(4) Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des letzter Satz mit Errichtung der Schrift. Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Wetteinsätzen anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes;
b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;
c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit.
(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese.
(7) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.
. (1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
(2) Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift gleich
1. über einen Vertrag, wenn die Niederschrift nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird,
2. über eine einseitige Erklärung, wenn die Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger unterzeichnet wird.
(3) Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr für das Rechtsgeschäft, auf das sich das Gedenkprotokoll bezieht.
(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.
(5) Punktationen im Sinne des § 885 ABGB. sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet sind oder wenn sie bloß von einem Teil unterzeichnet sind und sich in den Händen des anderen Teiles befinden.
. (1) Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
(2) Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrssteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrssteuer unterliegt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
. Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
1. die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
3. die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
4. die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut;
5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist;
7. durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des der Gebühr.
. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
. Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
. Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.
. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.
(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß oder Tarifpost 5 Abs. 5 Z 5 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten oder Verpflichteten ein Vermerk angebracht wird, der die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält.
(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder wurde.
(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.
(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß und Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt ist der im oder im Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.
. Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.)
. (1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;
3. bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.
(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
(4) Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind.
(5) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
(6) Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
. Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein,
1. eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder
2. von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht,
so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er
a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder
b) durch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften, die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige verwendet werden, sind von den Gebühren befreit.
(2) Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung ( Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung () oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung () Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.
(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.
. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.
. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Tarifpost
1 Annahmeverträge
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.
Tarifpost 2
Advitalitätsverträge
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 3
Alimentationsverträge
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 4
Anweisungen
(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem
Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen
wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. amtliche Anweisungen;
2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf
Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.
Tarifpost 5
Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.
(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß . Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist , 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.
Tarifpost 6
Bodenzinsverträge
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981)
Tarifpost 7
Bürgschaftserklärungen
(1) Bürgschaftserklärungen; der
Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch
die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner
beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten
Verbindlichkeit ...................................... 1 vH.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren
und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen
außer dem öffentlichen Dienst oder einem
Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
2. Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an
Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen.
Tarifpost 8
Darlehensverträge
(1) Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld - abweichend von - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.
(4) Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß .
(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Tarifpost 9
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem
Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.
Tarifpost 10
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost 11
Ehepakte
(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht
auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,
nach dem Wert ............................................ 1 v.H.
(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)
unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen
solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer
unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,
so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
Tarifpost 12
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost 13
Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981.)
Tarifpost 14
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost 15
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost 16
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost 17
Glücksverträge
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines
noch ungewissen Vorteiles versprochen und
angenommen wird:
1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden
ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden
sind, vom höheren Wettpreise ........................... 2 v.H.;
2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;
3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei
aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;
4. Leibrentenverträge, die nicht von
Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,
wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen
überlassen werden, vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher
Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos
vom Wert des bedungenen Entgelts .............. 2 vH.
Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn
sie vom Inland in das Ausland vermittelt () wird.
7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem
Veranstalter angeboten oder organisiert werden,
und sonstige Veranstaltungen, die sich an die
Öffentlichkeit wenden und bei denen den
Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen
sollen,
a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten
Leistungen, in Waren und geldwerten
Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller
nach dem Spielplan bedungenen Einsätze ...... 12 vH,
b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom
Gewinst ..................................... 25 vH,
c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in
Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld
und in Waren und in geldwerten Leistungen
bestehen, vom vierfachen Wert der als
Gewinste bestimmten Waren und geldwerten
Leistungen .................................. 12 vH,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten . 25 vH.
Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:
- Ausspielungen gemäß Z 8,
- Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,
- Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,
- Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2005)
(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(6) Gebührenfrei sind
1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
2. Differenzgeschäfte.
Tarifpost 18
Hypothekarverschreibungen
(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek
bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,
für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.
(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.
Tarifpost 19
Kreditverträge
(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme,
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;
2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist § 33 TP 8 Abs. 3a sinngemäß anzuwenden.
(3) 1. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.
2. Urkunden über Kreditauftragsverträge, durch die der Auftragnehmer verpflichtet wird, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kredit zu gewähren, gelten als Urkunden über den Kreditvertrag mit dem aus dem Kreditverhältnis Begünstigten.
(4) Gebührenfrei sind:
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
2. Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;
3. Verträge über Kredite von Kreditinstituten und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.
9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen.
Tarifpost 20
Vergleiche (außergerichtliche)
(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ............... 1 vH,
b) sonst ............................................. 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
(2) Gebührenfrei sind
1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.
Tarifpost 21
Zessionen
(1) Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt .................... 0,8 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
2. Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits;
3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles;
6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
7. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.
Tarifpost 22
Wechsel
(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
(6) Die Gebühr ist
a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß .
(7) Gebührenfrei sind
1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. Nr. 115/1963.
. (1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
(2) Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß erteilt worden sind und die dem Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.
(5)
1. Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.
2. Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn
a) im Falle der Z 1 der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,
b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern nachgewiesen wird.
4. Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk “Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957” anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.
. (1) § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.
(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, , Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des Tarifpost 15 (Anm.: idF BGBl. I Nr. 103/1997) mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.
(3) Die , 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.
(4) , 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.
(5) sowie Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.
(6) Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.
(7) Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.
(8) Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.
(9) Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, , 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.
(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(12) Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.
(13) Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.
(14) Tarifpost 8 Abs. 5, 5a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2005 entsteht. Tarifpost 8 Abs. 5, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006 entsteht.
(15) und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 105/2005 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2005 entsteht.
(16) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht werden.
(17) Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I. Nr. 37/2006, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 37/2006, entsteht.
(18) Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht. Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1965, zu § 14 TP 16, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 30. April 1965 eintritt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 668/1976, zu den , 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32 und 33 (Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22), BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.
(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß in der Fassung des Art. I Z 21 dieses Bundesgesetzes oder gemäß errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt.
(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustandegekommen und ist dafür noch keine Gebührenschuld entstanden, so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 48/1981, zu den , 14 (Tarifpost 1, 6 und 14 ), 16, 18, 20, 21, 31 und 33 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 8, 13, 16, 19, 20, 21 und 22), BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. März 1981 verwirklicht werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu den , 14 und 23 (feste Gebührensätze), BGBl. Nr. 267/1957)
Art. I findet auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1983 entsteht.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu § 14 TP 2 und 6, BGBl. Nr. 267/1957)
Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu § 14 TP 14, TP 16, und 33 TP 19, BGBl. Nr. 267/1957)
Artikel I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 verwirklicht werden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1988, zu und § 33 TP 16, 17, 20 und 22, BGBl. Nr. 267/1957)
Artikel I Z 1 und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels I sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu § 14 TP 5 und 33 TP 21, BGBl. Nr. 267/1957)
Artikel I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 661/1989, zu , TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.
(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1963, zu den , 28 und 34, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.
(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)
ARTIKEL III
Gebührenrechtliche Bestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 170/1983, zu § 14 TP 2, BGBl. Nr. 267/1957)
A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel II ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit.
(Anm.: B. Änderung des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957.)
Artikel IV
Gebührengesetz 1957
(Anm.: aus BGBl. Nr. 629/1994, zu den und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 4 betreffen die Änderungen des Gebührengesetzes)
5. Die Z 1 bis 4 sind auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden.
Artikel IV
Gebührengesetz 1957
(Anm.: aus BGBl. Nr. 797/1996, zu den und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 es folgen die Änderungen)
7. Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.
Artikel VI
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 292/1986, zu § 33 TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)
. (Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten des Artikels I der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)
(2) Art. III ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden. (Anm.: Art. III ändert § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957.)
(Anm.: Abs. 3 Übergangsrecht zu Artikel IV der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)
(Anm.: Abs. 4 Inkrafttreten des Artikels I und II der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)
(Anm.: Abs. 5 Übergangsrecht zu Artikel I der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)
(6) Folgende Rechtsvorschriften treten am 1. September 1986 außer Kraft:
1. das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1963, BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl. Nr. 3/1970, samt der hiezu erlassenen Verordnungen;
2. das Pferdetoto-Gesetz, BGBl. Nr. 129/1952.
§ 2.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 44/1968, zu § 33 TP 1, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Die Bestimmungen des (Anm.: Z 1 ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.
(Anm.: Abs. 2 und 3 gegenstandslos).
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.07.2026, 12.06.2026
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
Budgetmaßnahmengesetz 2026
BGBl. I Nr. 43/2026 ↗Fassungen ab: 01.01.2028, 28.04.2026, 01.01.2026, 24.12.2025
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 31, § 33, § 34, § 37
Abgabenänderungsgesetz 2025
BGBl. I Nr. 97/2025 ↗Fassungen ab: 01.01.2026, 01.07.2025, 31.05.2025
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 11, § 14, § 14a, § 35, § 37
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II
BGBl. I Nr. 20/2025 ↗Fassungen ab: 01.04.2025, 19.03.2025
Erfasste Bestimmungen: § 10, § 33, § 37
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025
BGBl. I Nr. 7/2025 ↗Fassungen ab: 01.01.2026, 01.06.2025, 01.01.2025, 01.10.2024, 20.07.2024, 01.01.2024
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 35, § 37
Abgabenänderungsgesetz 2024
BGBl. I Nr. 113/2024 ↗Fassungen ab: 01.01.2024
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
BGBl. I Nr. 188/2023 ↗Fassungen ab: 01.10.2023, 22.07.2023
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 31, § 33, § 37
Abgabenänderungsgesetz 2023
BGBl. I Nr. 110/2023 ↗Fassungen ab: 01.10.2022, 01.08.2022, 20.07.2022, 15.07.2021, 08.01.2021, 01.01.2021
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 13, § 14, § 33, § 34, § 37, § 38
Abgabenänderungsgesetz 2022
BGBl. I Nr. 108/2022 ↗Fassungen ab: 31.12.2022, 31.12.2021, 01.07.2021
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes
BGBl. I Nr. 227/2021 ↗Fassungen ab: 15.07.2021, 07.07.2021
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
Passgesetz-Novelle 2021
BGBl. I Nr. 123/2021 ↗Fassungen ab: 01.07.2021, 26.03.2021
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG
BGBl. I Nr. 52/2021 ↗Fassungen ab: 01.07.2021, 08.01.2021, 01.01.2021
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 35, § 37
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
BGBl. I Nr. 3/2021 ↗Fassungen ab: 01.01.2021, 07.08.2020
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG
BGBl. I Nr. 99/2020 ↗Fassungen ab: 01.07.2020, 05.04.2020, 01.03.2020
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
3. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 23/2020 ↗Fassungen ab: 01.07.2021, 01.07.2020, 22.03.2020, 01.03.2020
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
2. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 16/2020 ↗Fassungen ab: 01.07.2021, 01.01.2021, 01.07.2020, 30.10.2019
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 14, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37
Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG
BGBl. I Nr. 104/2019 ↗Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019, 01.08.2018
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 14, § 37
Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020
BGBl. I Nr. 103/2019 ↗Fassungen ab: 01.07.2018
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 140/2018 (Betragsanpassung durch V)
Valorisierung von bestimmten festen Gebührensätzen des § 14 Gebührengesetz (GebG-ValV 2018)
BGBl. II Nr. 140/2018 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2019, 15.08.2018, 01.08.2018, 01.07.2018, 02.05.2018, 11.11.2017
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)
Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018
BGBl. I Nr. 62/2018 ↗RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
BGBl. I Nr. 61/2018 ↗Fassungen ab: 11.11.2017
Erfasste Bestimmungen: § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2017 (NR: GP XXV IA 2299/A AB 1780 S. 199. BR: AB 9915 S. 873.)
Änderung des Gebührengesetzes 1957
BGBl. I Nr. 147/2017 ↗Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015
Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14a, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015
BGBl. I Nr. 163/2015 ↗Fassungen ab: 09.01.2016, 14.08.2015
Erfasste Bestimmungen: § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2015 (NR: GP XXV RV 697 AB 772 S. 85. BR: AB 9411 S. 844.)
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
BGBl. I Nr. 105/2015 ↗Fassungen ab: 14.01.2015, 01.01.2014
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 17/2015 (NR: GP XXV RV 362 AB 384 S. 55. BR: AB 9299 S. 837.)
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Gebührengesetzes 1957
BGBl. I Nr. 17/2015 ↗Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)
2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014
BGBl. I Nr. 105/2014 ↗Fassungen ab: 01.03.2014, 01.01.2014, 01.08.2013
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)
Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014
BGBl. I Nr. 13/2014 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen
BGBl. I Nr. 70/2013 ↗Fassungen ab: 01.01.2014
Erfasste Bestimmungen: § 35
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/2013 (VfGH)
Aufhebung des § 35 Abs. 6 letzter Satz des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 28/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.04.2013, 01.01.2013, 15.12.2012
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)
Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012
BGBl. I Nr. 112/2012 ↗Fassungen ab: 01.06.2012, 28.03.2012
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)
Freiwilligengesetz – FreiwG sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Gebührengesetzes
BGBl. I Nr. 17/2012 ↗Fassungen ab: 01.07.2011
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 191/2011 (Betragsanpassung durch V)
Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz (GebG-ValV 2011)
BGBl. II Nr. 191/2011 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2011, 02.08.2011, 01.01.2011
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 28, § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)
Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011
BGBl. I Nr. 76/2011 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 14, § 16, § 19, § 20, § 31, § 33, § 34, § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
Budgetbegleitgesetz 2011
BGBl. I Nr. 111/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 20.07.2010
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 16, § 28, § 31, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2010 (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)
Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
BGBl. I Nr. 54/2010 ↗Fassungen ab: 01.07.2010, 16.06.2010
Erfasste Bestimmungen: § 11, § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)
Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010
BGBl. I Nr. 34/2010 ↗Fassungen ab: 01.07.2010, 14.01.2010
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)
Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
BGBl. I Nr. 9/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, Art. 79
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
BGBl. I Nr. 135/2009 ↗Fassungen ab: 01.01.2010, 05.12.2009
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009
BGBl. I Nr. 122/2009 ↗Fassungen ab: 01.01.2010, 01.09.2009, 19.08.2009
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 79/2009 (NR: GP XXIV IA 680/A AB 286 S. 29. BR: AB 8144 S. 774.)
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Gebührengesetzes 1957
BGBl. I Nr. 79/2009 ↗Fassungen ab: 01.01.2010
Erfasste Bestimmungen: § 33, § 37, Art. 18 § 1, Art. 18 § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009
BGBl. I Nr. 75/2009 ↗Fassungen ab: 01.09.2009, 01.08.2009, 01.07.2009, 18.06.2009
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 11, § 14, § 15, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
Budgetbegleitgesetz 2009
BGBl. I Nr. 52/2009 ↗Fassungen ab: 25.05.2002
Erfasste Bestimmungen: § 25
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2009 (VfGH)
Aufhebung des § 25 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 34/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 30.03.2009, 12.02.2009
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2009 (NR: GP XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)
Änderung des Passgesetzes 1992, des Gebührengesetzes 1957 und des Konsulargebührengesetzes 1992
BGBl. I Nr. 6/2009 ↗Fassungen ab: 01.07.2007
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 128/2007 (Betragsanpassung durch V)
Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz (GebG-ValV 2007)
BGBl. II Nr. 128/2007 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2007 (NR: GP XXIII AB 392 S. 42. BR: AB 7863 S. 751.)
Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabakgesetzes
BGBl. I Nr. 105/2007 ↗Fassungen ab: 01.06.2007, 24.05.2007
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 14a, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)
Budgetbegleitgesetz 2007
BGBl. I Nr. 24/2007 ↗Fassungen ab: 26.07.2006
Erfasste Bestimmungen: § 22
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 121/2006 (VfGH)
Aufhebung von Wortfolgen in § 22 Gebührengesetz 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 121/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 16.06.2006, 31.03.2006
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2006 (NR: GP XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
BGBl. I Nr. 44/2006 ↗Fassungen ab: 23.03.2006
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2006 (NR: GP XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
BGBl. I Nr. 37/2006 ↗Fassungen ab: 28.10.2005, 01.07.2005
Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2005 (NR: GP XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 sowie Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2005, des Bundesfinanzgesetzes 2006, des Umweltförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Gebührengesetzes 1957 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
BGBl. I Nr. 112/2005 ↗Fassungen ab: 01.10.2005, 27.08.2005
Erfasste Bestimmungen: § 28, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2005 (NR: GP XXII IA 652/A AB 1043 S. 116. BR: 7334 AB 7367 S. 724.)
Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz – ABÄG
BGBl. I Nr. 105/2005 ↗Fassungen ab: 01.01.2006, 17.08.2005
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
Fremdenrechtspaket 2005
BGBl. I Nr. 100/2005 ↗Fassungen ab: 01.03.2005, 31.12.2004
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)
Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004
BGBl. I Nr. 180/2004 ↗Fassungen ab: 01.08.2004, 15.07.2004
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 72/2004 (NR: GP XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)
Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
BGBl. I Nr. 72/2004 ↗Fassungen ab: 01.01.2007, 01.03.2004, 28.02.2004
Erfasste Bestimmungen: § 10, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)
Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002
BGBl. I Nr. 10/2004 ↗Fassungen ab: 25.05.2002
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 13, § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)
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Fassungen ab: 01.01.2002, 19.12.2001, 01.12.1997, 20.12.1957
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 18, § 19, § 23, § 25, § 27, § 30, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)
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Fassungen ab: 01.05.2001, 28.04.2001
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)
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Fassungen ab: 30.12.2000
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
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Fassungen ab: 01.07.2000, 01.06.2000
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)
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Fassungen ab: 01.06.2000, 20.05.2000
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)
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Fassungen ab: 01.01.2000, 15.07.1999
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 14, § 16, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)
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Fassungen ab: 01.01.2000, 01.07.1999, 25.06.1999
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 14, § 25, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 92/1999 (NR: GP XX RV 1670 AB 1812 S. 171. BR: AB 5961 S. 655.)
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Fassungen ab: 01.07.1999, 13.01.1999
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 11, § 14, § 20, § 25, § 31, § 33, § 35, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)
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Fassungen ab: 01.03.1998, 01.12.1997, 29.11.1997
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 14, § 23, § 33, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
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Fassungen ab: 01.03.1998
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/1997 (NR: GP XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)
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Fassungen ab: 01.09.1997, 14.08.1997
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/1997 (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)
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Fassungen ab: 12.07.1997
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 680 AB 747 S. 77. BR: 5461 AB 5480 S. 628.)
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Fassungen ab: 31.12.1996
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16, § 31, § 33, Art. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 797/1996 (NR: GP XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)
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Fassungen ab: 10.03.1995
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 172/1995 (NR: GP XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)
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Fassungen ab: 20.08.1994
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, Art. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 629/1994 (NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)
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Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 212/1994 (NR: GP XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)
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Fassungen ab: 01.01.1994, 31.12.1993
Erfasste Bestimmungen: § 28, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 965/1993 (NR: GP XVIII IA 643/A AB 1427 S. 149. BR: AB 4701 S. 578.)
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Fassungen ab: 01.01.1994, 01.12.1993
Erfasste Bestimmungen: § 16, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)
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Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
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Fassungen ab: 01.03.1993
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 109/1993 (NR: GP XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)
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Fassungen ab: 09.12.1992
Erfasste Bestimmungen: § 15
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 780/1992 (VfGH)
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Fassungen ab: 01.09.1992
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 469/1992 (NR: GP XVIII RV 547 AB 626 S. 77. BR: AB 4325 S. 557.)
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Fassungen ab: 01.01.1991
Erfasste Bestimmungen: § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
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Fassungen ab: 01.07.1990
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)
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Fassungen ab: 30.12.1990, 30.12.1989
Erfasste Bestimmungen: § 33, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 661/1989 (NR: GP XVII RV 1080 AB 1162 S. 125. BR: AB 3793 S. 523.)
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Fassungen ab: 30.12.1989
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 33, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)
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Fassungen ab: 30.07.1988, 01.01.1988
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 20, § 33, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 407/1988 (NR: GP XVII RV 623 AB 675 S. 70. BR: 3535 AB 3549 S. 505.)
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Fassungen ab: 01.01.1988
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 663/1987 (NR: GP XVII RV 323 AB 423 S. 46. BR: AB 3397 S. 495.)
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Fassungen ab: 23.12.1987
Erfasste Bestimmungen: § 14
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 606/1987 (NR: GP XVII RV 277 AB 386 S. 36. BR: AB 3358 S. 494.)
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Fassungen ab: 18.07.1987
Erfasste Bestimmungen: § 14, § 16, § 33, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)
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Fassungen ab: 13.03.1987
Erfasste Bestimmungen: § 9
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 80/1987 (NR: GP XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.)
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Fassungen ab: 01.01.1987
Erfasste Bestimmungen: § 20, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
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Fassungen ab: 07.06.1986
Erfasste Bestimmungen: Art. 6 § 1
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 292/1986 (NR: GP XVI RV 931 AB 956 S. 142. BR: 3121 AB 3129 S. 476.)
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Fassungen ab: 01.03.1987
Erfasste Bestimmungen: § 9
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 290/1986 (VfGH)
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Fassungen ab: 21.12.1985
Erfasste Bestimmungen: § 14, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 557/1985 (NR: GP XVI RV 715 AB 761 S. 110. BR: AB 3022 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 787 AB 810 S. 122.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 491/1985 (VfGH)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 315/1985 (VfGH)
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Fassungen ab: 22.12.1984, 22.12.1954
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 31, § 36
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 531/1984 (NR: GP XVI RV 420 AB 433 S. 63. BR: 2882 AB 2885 S. 453. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S. 72.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 127/1984 (NR: GP XVI RV 215 AB 221 S. 37. BR: AB 2813 S. 444.)
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Fassungen ab: 14.12.1983
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 23, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)
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Fassungen ab: 01.09.1983
Erfasste Bestimmungen: Art. 3
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 170/1983 (NR: GP XV RV 1272 AB 1475 S. 149. BR: AB 2689 S. 433.)
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Fassungen ab: 27.11.1982
Erfasste Bestimmungen: § 35
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 570/1982 (NR: GP XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 207/1982 (NR: GP XV IA 116/A AB 1044 S. 109. BR: S. 421.)
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Fassungen ab: 11.02.1981, 10.02.1981
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 16, § 18, § 21, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 48/1981 (NR: GP XV RV 549 AB 608 S. 63. BR: 2276 AB 2292 S. 406.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 563/1980 (NR: GP XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 403.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 266/1980 (VfGH)
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Fassungen ab: 01.01.1977, 17.12.1976
Erfasste Bestimmungen: § 11, § 13, § 15, § 17, § 25, § 30, § 32, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 668/1976 (NR: GP XIV RV 338 AB 364 S. 37. BR: 1585 AB 1599 S. 357.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 401/1974 (NR: GP XIII RV 1155 AB 1180 S. 110. BR: S. 333.)
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Fassungen ab: 01.01.1973
Erfasste Bestimmungen: § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1968 (NR: GP XI RV 813 AB 947 S. 107. BR: S. 268.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1968 (NR: GP XI RV 508 AB 949 S. 105. u. S. 109. BR: S. 267.)
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Fassungen ab: 01.02.1968
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 44/1968 (NR: GP XI RV 658 AB 696 S. 86. BR: S. 261. NR: Einspr. d. BR: 721 AB 732 S. 91.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 63/1966 (VfGH)
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Fassungen ab: 28.04.1965
Erfasste Bestimmungen: Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 87/1965 (NR: GP X RV 675 AB 695 S. 78. BR: S. 226.)
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Fassungen ab: 02.06.1963
Erfasste Bestimmungen: § 28, § 34, Art. 3
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 115/1963 (NR: GP X RV 101 u. 108 AB 119 S. 16. BR: S. 203.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 45/1963 (VfGH)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 198/1962 (NR: GP IX RV 672 AB 703 S. 101. BR: S. 191.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 106/1962 (NR: GP IX RV 598 AB 627 S. 96. BR: S. 187.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 111/1960 (NR: GP IX RV 165 AB 187 u. 200 S. 30. u. 33. BR: S. 161.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 137/1958 (NR: GP VIII RV 460 AB 482 S. 61. BR: S. 136.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 129/1958 (NR: GP VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)
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Fassungen ab: 20.12.1957
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 7, § 8, § 10, § 12, § 19, § 22, § 24, § 26, § 29, § 38
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