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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/9-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juli 2003, Zl. IVW3-M-3182901/002-01, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Reichenau an der Rax das nachstehend beschriebene gebesserte Gemeindewappen verliehen:

“Ein gevierter Schild, 1 in Grün ein wachsender rot bewehrter, flammenspeiender silberner Panther, 2 in Rot ein silberner Balken, 3 in Rot ein silbernes mit einem getatzten Kreuz bestecktes M, 4 in Grün ein silbernes Bergwerkszeichen, Schlägel und Eisen.”

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.