Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

. Es sind folgende Merkmale zu erheben:

1. bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß ) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;

2. beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;

3. beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;

4. bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß ) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.