Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Staatliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffern 20.05 bis 20.17 dem Sektor Staat zuzuordnen sind;

2. Sonstige öffentliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht dem Sektor Staat zuzuordnen sind, über die von staatlichen Einheiten jedoch Kontrolle ausgeübt wird;

3. Kontrolle: gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffer 20.18, die Fähigkeit, die allgemeine Managementlinie oder das allgemeine Programm der kontrollierten Einheit zu bestimmen;

4. Öffentlicher Sektor: Summe aus staatlichen und sonstigen öffentlichen Einheiten;

5. Sektorklassifikation: Zuordnung einer statistischen Einheit zu einem Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 2 Ziffer 2.31 bis 2.44 (insbesondere Tabelle 2.1 – Sektoren und Teilsektoren sowie Abbildung 2.1 – Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren).