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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 162/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 127 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird verordnet:

(1) Die dem Land Tirol aufgrund einer Gebarungsprüfung unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 4 erster Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 pauschal zu ersetzenden Kosten werden wie folgt festgesetzt:

a) 92,- Euro je angefangene Stunde für die Prüfung durch einen Bediensteten der Funktionen der Ebene Experten bzw. Verwendungsgruppe A/Entlohnungsgruppe a und

b) 65,- Euro je angefangene Stunde für die Prüfung durch einen Bediensteten der Funktionen der Ebene Fachbearbeitung bzw. Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b.

(2) Die für die Prüfung erforderliche Zeit umfasst die Zeit für die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung vor Ort einschließlich der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Erstellung des Prüfberichtes. Sie ist für jedes Prüfungsorgan gesondert zu ermitteln.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.