Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ()

Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft () vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß bestellte Sachverständige gleichzuhalten.