Reisekosten
. (1) Die , 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den , soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die und 11, doch entfällt die in vorgesehene Bestätigung.
