Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Zustellung

. (1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b. die Sachverständigen haben nach oder wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;

4. die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.