Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. (1) Die , 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den , soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die und 11, doch entfällt die in vorgesehene Bestätigung.