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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 12.10.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

. Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) ( und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.