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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 28.05.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den , 43, 53 und 54, BGBl. Nr. 136/1975)

. , 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.