(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu , BGBl. Nr. 136/1975)
. § 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu , BGBl. Nr. 136/1975)
. § 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.