(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den , 40 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)
. , 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 25.09.2015 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den , 40 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)
. , 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.