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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.02.2015 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den , 40 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)

. , 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.