Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den , 11, 27 und 41, BGBl. Nr. 136/1975)

(1) Die , 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Art. 7 Z 1 bis 3 (, und ) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.

(7) Art. 7 Z 4 () ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)