Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den , 40, 42, 52 und 53, BGBl. Nr. 136/1975)

(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Art. X (, und , , und , und ) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.