Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Angaben der Gewebebank

1. Spenderkennung

2. Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

– Kennung der Entnahmeeinrichtung (mit Kontaktangaben) oder Gewebebank

– Eindeutige Spendennummer

– Datum der Beschaffung

– Ort der Beschaffung

– Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. postmortale Spende)

3. Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

– Kennung der Gewebebank

– Art von Geweben und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)

– Poolnummer (bei gepooltem Material)

– Splitnummer (falls vorhanden)

– Verfallsdatum (falls vorhanden)

– Gewebe-/Zellstatus (d.h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)

– Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Bearbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken

– Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt

4. Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)

5. Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

– Datum der Verteilung/Entsorgung

– Kennung des Anwenders