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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 87/2016

Änderung

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 54/2017 (NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeines

Geltungsbereich

Verweisungen

Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Dienstleistungsverkehr

Verschwiegenheitspflicht

Datenverarbeitung

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

Weisungsrecht

Meldungen

3. Abschnitt Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

Aufgaben des Registrierungsbeirates

4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

Eintragung

Versagung der Eintragung

Änderungsmeldungen

Gültigkeit der Registrierung

Berufsausweis

Bescheinigungen

Europäischer Berufsausweis

5. Abschnitt Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

Streichung bei Berufseinstellung

(Anm.: § 23

aufgehoben durch Artikel 1, Z 1, BGBl. I Nr. 54/2017)

Ruhen der Registrierung

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Entscheidungsfrist

Bestandsmeldung

Strafbestimmungen

Gebühren und Verwaltungsabgaben

Inkrafttreten

Vollziehung

Anmerkung

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 87/2016 kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

eingerichtet.

(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

. Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;

2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27;

4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

umgesetzt.

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß , die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß , BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.

(2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.

(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).

(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß , die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß , die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(6) Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.

(7) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

. (1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß .

(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter gemäß .

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

. (1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;

2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3. akademische Grade;

4. Geschlecht;

5. Geburtsdatum;

6. Geburtsort;

7. Staatsangehörigkeit;

8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;

9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;

10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;

11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

12. Berufssitz(e);

13. Dienstgeber und Dienstort(e);

14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16. Bild;

17. Unterschrift;

18. Ruhen der Registrierung;

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 33 Z 5, BGBl. I Nr. 37/2018)

20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;

21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;

22. Streichung bei Berufseinstellung;

23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;

24. Registrierungsbehörde.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

1. Fremdsprachenkenntnisse,

2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,

3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,

4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse

in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Dienstleistungsverkehr

. (1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

. (1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverarbeitung

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß und 7 zu verarbeiten.

(1a) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.

(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,

1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß , Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,

2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),

3. der Bundesarbeitskammer,

4. der Wirtschaftskammer Österreich,

5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,

6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und

7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß , , und ausgeschlossen.

(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß , , und vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung

1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,

1. die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und

2. die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß , , und ausgeschlossen.

Weisungsrecht

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß in den eHealth-Verzeichnisdienst (, – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

Meldungen

. (1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung ( [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten ( bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.

(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,

2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

3. ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,

4. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,

5. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,

5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,

6. zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,

7. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

8. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

9. sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,

10. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

11. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(6) Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

(7) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat

1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und

2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Aufgaben des Registrierungsbeirates

. Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,

2. Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,

3. Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,

4. Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1. Nachweis der Identität,

2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

2. eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1. der Qualifikationsnachweis gemäß zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder

2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder

3. es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß , BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß mit Einwilligung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Versagung der Eintragung

. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Änderungsmeldungen

. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß , die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:

1. Namensänderung;

2. Änderung der Staatsangehörigkeit;

3. Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;

4. Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

6. Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.

(2) Die Meldung kann

1. durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder

2. schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,

erfolgen.

(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Gültigkeit der Registrierung

. (1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung

(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Berufsausweis

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß , die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß , einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,

3. die Berufsbezeichnung,

4. das Geschlecht,

5. das Geburtsdatum,

6. das Bild,

7. die Unterschrift,

8. die Eintragungsnummer,

9. die Gültigkeitsdauer,

10. das Datum der Ausstellung,

11. die Registrierungsbehörden sowie

12. das Bundeswappen

zu enthalten.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Bescheinigungen

. (1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,

2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und

3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Europäischer Berufsausweis

. Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß , die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn

1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde () und

2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Ruhen der Registrierung

. (1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.

(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder

2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Entscheidungsfrist

. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

Bestandsmeldung

. Die Dienstgeber/innen können die im genannten Daten für die in genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Strafbestimmungen

. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Gebühren und Verwaltungsabgaben

. Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Inkrafttreten

. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.   Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, , und 3, die Überschrift zu , , 1a, 4 und 5 sowie in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) , und in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 13, § 28, § 29

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025 ↗
BGBl. I Nr. 15/2022kundgemacht am 28.02.2022

Fassungen ab: 01.07.2022, 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 15, § 29

OTA-Gesetz

BGBl. I Nr. 15/2022 ↗
BGBl. I Nr. 49/2021kundgemacht am 24.03.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 25.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 15, § 19, § 23, § 29

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG-Novelle 2020)

BGBl. I Nr. 49/2021 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 15.06.2018, 25.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 9, § 10, § 15, § 25, § 26, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018 ↗
BGBl. I Nr. 30/2018kundgemacht am 16.05.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 17.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Budgetbegleitgesetz 2018-2019

BGBl. I Nr. 30/2018 ↗
BGBl. I Nr. 54/2017kundgemacht am 24.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 12, § 13, § 15, § 16, § 18, § 19, § 22, § 23, § 26, § 26a, § 27, § 28a, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2017 (NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)

BGBl. I Nr. 54/2017 ↗
BGBl. I Nr. 120/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres

BGBl. I Nr. 120/2016 ↗
BGBl. I Nr. 87/2016 · Stammfassungkundgemacht am 27.09.2016

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.07.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30

Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

BGBl. I Nr. 87/2016 ↗