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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 02.06.2017 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 87/2016

Änderung

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 54/2017 (NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeines

Geltungsbereich

Verweisungen

Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Dienstleistungsverkehr

Verschwiegenheitspflicht

Datenverwendung

§ 10

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

Weisungsrecht

§ 12

Meldungen

3. Abschnitt Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

Aufgaben des Registrierungsbeirates

4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

§ 15

Eintragung

§ 16

Versagung der Eintragung

§ 17

Änderungsmeldungen

§ 18

Gültigkeit der Registrierung

§ 19

Berufsausweis

§ 20

Bescheinigungen

§ 21

Europäischer Berufsausweis

5. Abschnitt Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister (Anm.: tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

§ 22

Streichung bei Berufseinstellung

(Anm.: § 23

aufgehoben durch Artikel 1, Z 1, BGBl. I Nr. 54/2017)

§ 24

Ruhen der Registrierung

§ 25

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Entscheidungsfrist

Bestandsmeldung

Strafbestimmungen

Gebühren und Verwaltungsabgaben

Inkrafttreten

Vollziehung

Anmerkung

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 87/2016 kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

eingerichtet.

(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

. Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;

2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27;

4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

umgesetzt.

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß , die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß , BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.

(2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.

(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß , die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß , die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(6) Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.

(7) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

. (1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

. (1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;

2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3. akademische Grade;

4. Geschlecht;

5. Geburtsdatum;

6. Geburtsort;

7. Staatsangehörigkeit;

8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;

9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;

10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;

11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

12. Berufssitz(e);

13. Dienstgeber und Dienstort(e);

14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16. Bild;

17. Unterschrift;

18. Ruhen der Registrierung;

19. Berufsunterbrechung;

20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;

21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;

22. Streichung bei Berufseinstellung;

23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;

24. Registrierungsbehörde.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

1. Fremdsprachenkenntnisse,

2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,

3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,

4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse

in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Dienstleistungsverkehr

. (1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

. (1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverwendung

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

1. personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß und 7 zu verarbeiten sowie

2. öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.

(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,

1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß , Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,

2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),

3. der Bundesarbeitskammer,

4. der Wirtschaftskammer Österreich,

5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,

6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und

7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

Weisungsrecht

. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß in den eHealth-Verzeichnisdienst (, – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,

2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

3. ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,

4. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,

5. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,

5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,

6. zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,

7. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

8. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

9. sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,

10. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

11. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(6) Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

(7) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat

1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und

2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Aufgaben des Registrierungsbeirates

. Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,

2. Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,

3. Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,

4. Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder

2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Entscheidungsfrist

. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

Bestandsmeldung

. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Strafbestimmungen

. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Gebühren und Verwaltungsabgaben

. Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Inkrafttreten

. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 13, § 28, § 29

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025 ↗
BGBl. I Nr. 15/2022kundgemacht am 28.02.2022

Fassungen ab: 01.07.2022, 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 15, § 29

OTA-Gesetz

BGBl. I Nr. 15/2022 ↗
BGBl. I Nr. 49/2021kundgemacht am 24.03.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 25.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 15, § 19, § 23, § 29

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG-Novelle 2020)

BGBl. I Nr. 49/2021 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 12

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 15.06.2018, 25.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 9, § 10, § 15, § 25, § 26, § 29

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018 ↗
BGBl. I Nr. 30/2018kundgemacht am 16.05.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 17.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Budgetbegleitgesetz 2018-2019

BGBl. I Nr. 30/2018 ↗
BGBl. I Nr. 54/2017kundgemacht am 24.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 12, § 13, § 15, § 16, § 18, § 19, § 22, § 23, § 26, § 26a, § 27, § 28a, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2017 (NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)

BGBl. I Nr. 54/2017 ↗
BGBl. I Nr. 120/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres

BGBl. I Nr. 120/2016 ↗
BGBl. I Nr. 87/2016 · Stammfassungkundgemacht am 27.09.2016

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.07.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30

Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

BGBl. I Nr. 87/2016 ↗