Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.