Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Gemeindebeamte des Gemeindewachdienstes

Anwendungsbereich

(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes – im folgenden Gemeindewachebeamte genannt – finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 72 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt hinsichtlich des Gehaltes die Bestimmung des . Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des , BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014.