. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.