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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Gegenstandslose Eintragungen.

. (1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

b) verjährt ist,

c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1 500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach . zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.