7. Rangordnung.
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung ().
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.06.2006 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen7. Rangordnung.
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung ().