Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren wird für alle Gemeinden gemäß bei der für Gemeinden zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bestellt.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter sowie zwei Mitgliedern als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und zwei Vertreterinnen/Vertretern der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer aus dem Dienststand der Gemeinden. Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/Stellvertreter müssen rechtskundige Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sein.

(3) Die Disziplinarkommission wird von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt; für jedes Mitglied wird gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark – younion und vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen den Gemeindebund Steiermark und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu hören.

(4) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder/Ersatzmitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die/Der Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab.

(5) Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Weiters hat die Landesregierung das Recht, die Mitglieder/Ersatzmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2. die Mitglieder/Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

3. die Mitglieder/Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder

4. gegen ein Mitglied/Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.

Das abberufene Mitglied/Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020