Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Aufwandsentschädigungen

Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.