Das in der „Liste XXXII — Österreich“ enthaltene Zollzugeständnis bei Tarifnummer 85.21 A Elektronenlampen und -röhren:
1 — Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren 5,— S für ein Stück wird von Österreich zurückgenommen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 529/1976
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Abgabe der nachstehenden Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 1. September 1976 im Sekretariat des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hinterlegt.
Der Bundespräsident gibt im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel XXVIII Absatz 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens folgende Erklärung ab:
Das in der „Liste XXXII — Österreich“ enthaltene Zollzugeständnis bei Tarifnummer 85.21 A Elektronenlampen und -röhren:
1 — Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren 5,— S für ein Stück wird von Österreich zurückgenommen.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.09.1976
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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