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Stammfassung: BGBl. Nr. 523/1984

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung an den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen sowie die Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) treten für Österreich am 1. Jänner 1985 in Kraft.

Weiters haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (ausschließlich Faröer- Inseln), Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Britischen Überseegebiete, jedoch ohne Bermuda, Cayman-Inseln, Hongkong, Montserrat, Souveräne Stützpunkte auf der Insel Zypern, Jungfern-Inseln) und die Vereinigten Staaten von Amerika.

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführten Verhandlungen wird die Annahme der am 6. Oktober 1983 beschlossenen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen (Annex I) sowie die Änderung und Ergänzung der dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) notifiziert.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beilagen

Annex I

GATT-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN *)

Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Beschluß vom 22. März 1984

Das Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen hat

IN KENNTNISNAHME, daß die Unterzeichner gemäß Artikel 9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich einer Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, welche die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Unterzeichnern gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens wiedergibt, übereingekommen sind;

IN BEKRÄFTIGUNG des Einverständnisses, daß die Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, wie er diesem Beschluß beigefügt ist, für alle Unterzeichner des Übereinkommens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten soll;

HIEMIT EINVERNEHMLICH BESCHLOSSEN, daß der diesem Beschluß beigefügte Text der endgültige Text des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen ist, der auch die Erweiterung der Listen der Tarifpositionen, wie sie vom Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen am 6. Oktober 1983 vereinbart worden ist, einschließt.

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen

ENDGÜLTIGER TEXT

des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, der auch die Erweiterung des Anhanges als Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens einschließt.

ANHANG

ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht:

– unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands, oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen; 1)

– Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Größe und Form zugeschnitten oder geformt ist; 1)

– Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

WARENLISTE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER TARIFNUMMERN DER NOMENKLATUR DES ZOLLRATES

Die nachfolgende Liste ist nur in englischer und französischer Sprache authentisch.

Anmerkung: Für Zwecke dieser Liste bedeutet „aus“ vor der Tarifnummer der Nomenklatur des

Zollrates, daß für die entsprechend bezeichneten Waren (oder Warengruppen) die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind und in solche eingebaut wer den. 2)

aus 39.07

Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke

aus 40.09

Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 40.11

Reifen (ausgenommen Vollgummireifen und Hohlkammerreifen) aus vulkanisiertem Weichkautschuk

aus 40.14

Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke

aus 40.16

Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 62.05

Notrutschen

aus 68.13

Asbestwaren, ausgenommen Asbestgarne und Asbestgewebe

aus 68.14

Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

aus 70.08

Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas, nicht gerahmt

aus 73.18

Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren aus Eisen draht oder Stahldraht, mit Endstücken ausgerüstet oder gebrauchsfertig

aus 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen deren Teile

aus 76.06

Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 81.04

Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausge rüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 83.02

Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer)

aus 83.07

Beleuchtungskörper aller Art, sowie deren Teile, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren des Kapitels 85

aus 83.08

Schläuche aus unedlen Metallen, mit Verbindungsstücken ausgerüstet

aus 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren und deren Teile

aus 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile

aus 84.08

Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile

aus 84.10

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile

aus 84.11

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen;

Luft- und Gaskompressoren;

Ventilatoren und dergleichen;

Teile der vorstehend genannten Waren

aus 84.12

Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades der Luft umfassen, und deren Teile

aus 84.15

Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung und kältetechnische Einrichtungen, elektrische oder andere; ausgenommen deren Teile

aus 84.17

Wärmeaustauscher und deren Teile

aus 84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen; alle diese ausgenommen deren Teile

aus 84.21

Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung, ausgenommen deren Teile

aus 84.22

Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen und Fördern (wie zB Aufzüge, Winden aller Art, Flaschenzüge, Krane aller Art, Stetigförderer), ausgenommen deren Teile

aus 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon

aus 84.59

Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile:

– Startvorrichtungen für Motoren, nicht elektrisch,

– Vorrichtungen zum Einstellen der Propeller, nicht elektrisch,

– Servovorrichtungen, nicht elektrisch,

– Scheibenwischer, nicht elektrisch,

– Hydraulische Servomotoren, nicht elektrisch,

– Hydropneumatische Akkumulatoren, kugelförmig,

– Pneumatische Startvorrichtungen für Strahltriebwerke,

– Toilette-Einheiten, ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt,

– Mechanische Vorrichtungen für die Schubumkehr,

– Luftbefeuchter und Luftentfeuchter

aus 84.63

Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren

aus 84.64

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen

aus 85.01

Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile

aus 85.04

Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile

aus 85.08

Elektrische Start- und Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren (Anlasser, Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen und dergleichen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, die mit diesen verwendet werden; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.12

Elektrische Kochherde und Kochplatten; elektrische Öfen, Heizgeräte, Backöfen; elektrische Geräte zum Aufwärmen von Speisen; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.14

Mikrophone und ihre Träger; Lautsprecher und elektrische Tonfrequenzverstärker; alle diese mit Ausnahme deren Teile

aus 85.15

Mit Halbleiterelementen bestückte (ohne Röhren) Rundfunkempfangsgeräte, ausgenommen deren Teile Andere Sende- und Empfangsgeräte für die Radiotelephonie und Radiotelegraphie, ausgenommen deren Teile Radionavigationsgeräte, Radargeräte und Funkfernsteuerapparate; Baugruppen und Teile von Baugruppen für diese Geräte, bestehend aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind

aus 85.17

Akustische oder visuelle elektrische Signalapparate, ausgenommen deren Teile

aus 85.20

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen, ausgenommen deren Teile

aus 85.22

Flugschreiber sowie Baugruppen und Teile von Baugruppen für Flugschreiber, bestehend aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen, sofern sie speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind

aus 85.23

Zündkabelgarnituren und andere Verkabelungen, die zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge vorgerichtet sind

aus 88.01

Luftschiffe und Luftballons

aus 88.02

Segelflugzeuge Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber

aus 88.03

Teile für Luftschiffe, Luftballons, Segelflugzeuge, Flugzeuge und Hubschrauber

aus 88.05

Flugsimulatoren und deren Teile

aus 90.01

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

aus 90.02

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

aus 90.14

Automatische Piloten und deren Teile Optische Navigationsinstrumente, ausgenommen deren Teile Andere Navigationsinstrumente und deren Teile Kreiselkompasse und deren Teile Andere Kompasse, ausgenommen deren Teile

aus 90.18

Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte, ausgenommen deren Teile

aus 90.23

Thermometer

aus 90.24

Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente, -apparate und -geräte für gasförmige oder flüssige Stoffe oder für das selbsttätige Regeln von Temperaturen

aus 90.27

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

aus 90.28

Instrumente, Apparate und Geräte für die selbsttätige Flugsteuerung und -kontrolle Andere elektrische und elektronische Meß-, Prüf-, Kontroll-, Regulier- und Analyseninstrumente, -apparate, -geräte und -maschinen

aus 90.29

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vorstehend genannten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27 oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können

aus 91.03

Armaturenbrettuhren und dergleichen, mit Kleinuhrwerken oder mit Uhrwerken mit einem Durchmesser von weniger als 4,5 cm

aus 91.08

Gangfertige Uhrwerke, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mit mehr als einem Lagerstein und mit einer Gangreserve von mehr als 47 Stunden

aus 94.01

Andere Sitzmöbel als solche mit einem Überzug aus Leder, ausgenommen deren Teile

aus 94.03

Andere Möbel, ausgenommen deren Teile

_________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980

1) Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.

2) „Flugsimulatoren und deren Teile: aus 88.05“ sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen.

Annex II

Liste XXXII – Österreich

ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER LISTE XXXII – ÖSTERREICH

1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII – Österreich

Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten:

„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung“ umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.“

2. Teil I der Liste XXXII – Österreich

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Vertragszollsatz

 

 

in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg

39.07

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„39.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke

frei“

40.09

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„40.09

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstükken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

aus 40.14

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„40.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke

frei“

40.16

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„40.16

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

68.14

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„68.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

frei“

73.18

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„73.18

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

76.06

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„76.06

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

81.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„81.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

83.02

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„83.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer)

frei“

84.07

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile

frei“

84.08

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.08

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile

frei“

84.10

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.10

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile

frei“

84.11

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.11

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.12

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.12

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades

frei“

84.17

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„84.17

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Wärmeaustauscher und deren Teile

frei“

84.53

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.53

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon

frei“

84.59

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.59

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile:

 

 

  1. Startvorrichtungen für Motoren, nicht elektrisch,

  2. Vorrichtungen zum Einstellen der Propeller, nicht elektrisch,

  3. Servovorrichtungen, nicht elektrisch,

  4. Scheibenwischer, nicht elektrisch,

  5. Hydraulische Servomotoren, nicht elektrisch,

  6. Hydropneumatische Akkumulatoren, kugelförmig,

  7. Pneumatische Startvorrichtungen für Strahltriebwerke,

  8. Toilette-Einheiten, ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt,

  9. Mechanische Vorrichtungen für die Schubumkehr,

  10. Luftbefeuchter und Luftentfeuchter

frei“

84.63

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.63

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.64

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„84.64

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen

frei“

85.01

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„85.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile

frei“

85.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„85.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile

frei“

90.01

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„90.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.02

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„90.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.29

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„90.29

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vom Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen erfaßten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27, oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können

frei“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 523/1984 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 523/1984

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