Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang III

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Ausgangs-zollsatz

Vertrags-zollsatz

in % des Wertes bzw.

in Schilling für 100 kg

02.02

Totes Geflügel der Nummer 01.05, Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall davon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren:

aus C – Truthühner, gefroren

-

(C) 150,- *)

08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, auch enthäutete Fruchtkerne:

 

 

 

  1. A

    - Mandeln:

 

 

 

  1. 1

    - mit Schale

56,-

(C) 25,-

 

  1. 2

    - ohne Schale:

 

 

 

  1. a

    – Bittermandeln

frei

frei

 

  1. b

    - andere

105,-

(C) 50,-

08.12

Früchte, getrocknet (ausgenommen solche der Nummern 08.01 bis 08.05):

 

 

 

  1. A

    - Pflaumen und Zwetschken:

 

 

 

  1. 1

    - unverpackt oder in Einzelpackungen von 10 kg oder mehr:

 

 

 

  1. a

    - in Einzelpackungen von 80 kg oder mehr

56,-

(C) 40,-

 

  1. b

    - in Einzelpackungen unter 80 kg bis 10 kg

84,-

(C) 40,-

 

  1. c

    - unverpackt

nicht gebunden

(C) 40,-

 

  1. 2

    - in anderen Packungen

84,-

(C) 40,-

16.02

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:

 

 

 

B – von Geflügel:

 

 

 

aus 2 – von Truthühnern, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, die 5 kg oder weniger enthalten

30%

(C) 20%

 

 

mindestens

S 400,-

für 100 kg

mindestens

S 250,-

für 100 kg

20.06

Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

 

 

 

B – sonstige:

 

 

 

aus 3 – Pfirsichkonserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, mit einem Gesamtzuckergehalt von 25% oder weniger des Gewichtes, gerechnet als Invertzucker

32%

(C) 19%

 

4 – Mischfrucht-Konserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die nicht weniger als vier verschiedene Fruchtarten, ausgenommen Äpfel, enthalten und bei welchen der Anteil von Birnen 35 Gewichtsprozente nicht überschreitet

12%

(C) 7%

 

 

+ S 300,-

+ S 175,-

 

 

für 100 kg

für 100 kg

20.07

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, auch mit Zuckerzusatz, jedoch weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol:

 

 

 

A – Dicksäfte:

 

 

 

  1. 3

    - von Früchten der Nummern 08.01 und 08.02 D und E:

 

 

 

  1. aus b – Grapefruitsäfte, gefroren

270,-

(C) 170,-

______________

*) Anmerkung: Dieser Vertragssatz kommt nur auf nicht subventionierte Einfuhren, die den Schwellenpreis nicht unterschreiten, zur Anwendung.