Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

– Eisenbahnen,

– Schiffahrt,

– Luftfahrt,

– Telekommunikation,

– Straßenbau,

– Wasserwirtschaft.