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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 431/1989

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1989 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. 233/1960

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf „31. Dezember 1989” verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am siebenten November Eintausendneunhundertundachtundachtzig,

in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 431/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.07.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 431/1989

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