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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 526/1978

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

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Nach Hinterlegung der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Annahmeurkunden im GATT-Sekretariat sind die Deklaration und die Niederschrift betreffend deren Verlängerung für Österreich am 10. März 1978 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung Kolumbiens und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Kolumbiens am 7. Feber 1974 ein formelles Ansuchen um weitere Beratung über den Antrag auf vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), welcher bei der 25. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN im November 1968 vorgelegt wurde, gestellt hat und daß die Regierung Kolumbiens bereit ist, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 in Tokio eingeleitet wurden, Zollverhandlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, Kolumbien einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf seinen möglichen Beitritt gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten:

1. ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kolumbien nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:

(a) Die Regierung Kolumbiens wendet vorläufig und

vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und

(ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die im Artikel II Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

(b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.

(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII

Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Kolumbien das Datum dieser Deklaration anzuwenden.

(d) Die von Kolumbien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft steht.

2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Diese Deklaration, die von den VERTRAGSPARTEIEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde *1), wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch Kolumbien, durch Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, durch jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

4. Diese Deklaration tritt zwischen Kolumbien und jeder teilnehmenden Regierung sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch Kolumbien und die betreffende Regierung oder durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Kolumbiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1976, je nach dem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; es sei denn, Kolumbien und die teilnehmenden Regierungen sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

5. Der Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

GESCHEHEN zu Genf, am dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:

________________________________________________________________

*1) Die Deklaration wurde durch schriftliche Abstimmung genehmigt.

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf „31. Dezember 1978" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Kolumbien und durch die teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden Regierung, sobald sie von Seiten der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage kommenden Regierung angenommen worden ist, in Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Notifikation über jede Annahme derselben an die Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am zwölften November neunzehnhundertsechsundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 526/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.03.1978

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 526/1978

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