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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 126/1982

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt. Die beiden Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 `betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf „31. Dezember 1980" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Kolumbien und durch die teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden Regierung, sobald sie von seiten der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage kommenden Regierung angenommen worden ist, in Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Notifikation über jede Annahme derselben an die Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Albkommens.

Geschehen zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertachtundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Abänderung des Datums in Absatz 4 auf „31. Dezember 1981" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Kolumbien und durch die teilnehmenden Regierungen auf. Sie wird zwischen der Regierung Kolumbiens und jeder teilnehmenden Regierung, sobald sie von seilen der Regierung Kolumbiens und jeder in Frage kommenden Regierung angenommen worden ist, in Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Notifikation über jede Annahme derselben an die Regierung Kolumbiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

Geschehen zu Genf, am zehnten November neunzehnhundertachtzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 126/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.12.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 126/1982

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