Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 41/1965

Weitere Inhalte

Nachdem die Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1965.

Weitere Inhalte

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich am 1. März 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 6 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN, daß die Geltungsdauer der Deklaration durch Ersetzung des Datums im Absatz 6 mit dem Datum des 31. Dezember 1965 um weitere zwei Jahre verlängert wird.

Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Tunesien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Diese Niederschrift tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am zwölften Dezember neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 41/1965 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.1965

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 41/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.