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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 232/1962

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Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962

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Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958“ bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 8 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958, wird durch Ersetzung des Datums des 31. Dezember 1961 im Absatz 8 mit dem Datum des 31. Dezember 1964 um drei Jahre verlängert.

2. In diesem Zusammenhang werden auch folgende Textänderungen in der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 vorgenommen:

(a) Der erste Absatz der Präambel wird durch Streichung der Worte „Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" und durch Einfügung der Worte „Regierungen (andere als die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)" an deren Stelle abgeändert.

(b) Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut:

„7. Die vorliegende Deklaration wird zur Annahme, durch

Unterschrift oder in anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind, sofern diese Vertragsparteien oder anderen Regierungen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens eingetreten sind, oder — falls sie derartige Verhandlungen nicht geführt haben — mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, ihre wechselseitigen Handelsbeziehungen durch die Bestimmungen der vorliegenden Deklaration zu regeln, und für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ferner können neue Listen über neue Zollzugeständnisse oder über Abänderungen bisheriger Listen, die sich gemäß Bestimmungen der vorliegenden Deklaration oder des Allgemeinen Abkommens ergeben, an die vorliegende Deklaration angeschlossen werden."

(c) Absatz 8 wird abgeändert durch die Streichung der Worte

„und einer Vertragspartei wirksam werden am dreißigsten Tage nach dem Tag, an dem sie durch Unterschrift oder in anderer Weise durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und die betreffende Vertragspartei angenommen worden ist" und die Einfügung von folgenden Worten an deren Stelle:

„und einer Vertragspartei oder einer anderen Regierung, die provisorisch beigetreten ist, wirksam werden am dreißigsten Tage nach dem Tag, an dem sie durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und die betreffende Vertragspartei oder die betreffende andere Regierung angenommen worden ist".

3. Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Die Niederschrift wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für die Schweizerische Eidgenossenschaft, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und für andere Regierungen, welche die Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 angenommen haben, offenstehen.

4. Diese Niederschrift wird nach ihrer Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden sein sollte, wird sie

(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der Deklaration, die

sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem sie seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer derartigen Vertragspartei angenommen ist;

(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift später

annimmt, wird sie im Zeitpunkt dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

5. Der Exekutivsekretär wird der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung stellen.

Geschehen zu Genf, am achten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte als authentisch gelten.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 232/1962 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.06.1962

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 232/1962

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