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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 64/1995

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 379/1994) geworden:

Staaten: Vertragspartei mit Wirksamkeit vom:

Bahrain 15. August 1971

Guinea 2. Oktober 1958

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 64/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 64/1995

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